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Tisch des Kreissynodalvorstands mit Glocke

Kirchenkreis

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Kreissynodalvorstand

Der Kreissynodalvorstand leitet den Kirchenkreis Essen im Auftrag der Kreissynode und fasst die dafür notwendigen Beschlüsse. Zwischen den beiden jährlichen Tagungen der Kreissynode nimmt er die in der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland genannten Aufgaben und Rechte des Kirchenkreises und der Kreissynode wahr.

Aufgaben, Rechte und Pflichten

Der Kreissynodalvorstand...

Die Satzung des Kirchenkreises Essen sieht zudem vor, dass je zwei Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder des Kreissynodalvorstandes die Kirchengemeinden und ihre Verbände begleiten („Gemeindeteams“).

Zusammensetzung

Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Essen besteht aus

Alle Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihre Stellvertretungen werden aus der Mitte der Kreissynode heraus gewählt. Superintendentin bzw. Superintendent, Assessorin bzw. Assessor, Skriba und die zwei Stellvertretungen der bzw. des Skriba müssen Inhaberinnen bzw. Inhaber von Pfarrstellen sein, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises oder im Kirchenkreis selbst errichtet sind.

Im Kirchenkreis Essen nehmen auch die Stellvertretenden Synodalältesten an allen Sitzungen des KSV mit beratender Stimme teil; sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Somit umfasst das Leitungsgremium des Kirchenkreises Essen insgesamt die folgenden 17 Mitglieder:

Superintendentin: Pfarrerin Marion Greve
Assessorin: Pfarrerin Monika Kindsgrab
Skriba: Pfarrerin Silke Althaus
1. Stellv. Skriba: Pfarrerin Monika Elsner
2. Stellv. Skriba: Pfarrer Markus Söffge.

Sechs Synodalälteste:

Helga Siemens-Weibring
Dr. Joachim Felix Panek
Helga Sinner-Dickel
Thomas Caspers-Lagoudis
Dirk Stolzenberg
Christian Eckertz

Sechs stellvertretende Synodalälteste:

Magdalene Sentker
Ulrich Paul
Christian von Gehren
Kirsten Kalweit
Dr. Franziska Schade.
Prof. Dr. Burkhard Teichgräber

Sitzungen, Beschlussfassungen und Amtsdauer

Die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes finden in der Regel einmal monatlich statt. Der Kreissynodalvorstand soll sich darum bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes beträgt in der Regel acht Jahre. Um die Kontinuität der Arbeit zu gewährleisten, scheiden alle vier Jahre entweder die Superintendentin bzw. der Superintendent und die bzw. der Skriba oder die Assessorin bzw. der Assessor und die beiden Stellvertretungen des oder der Skriba sowie jeweils die Hälfte der Synodalältesten mit ihren Stellvertretungen aus dem Kreissynodalvorstand aus. Eine Wiederwahl ist jeweils zulässig.


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